Der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin ist in Deutschland steuerlich dem Handel mit Kunstwerken und anderen Wertgegenständen gleichgestellt. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben zum privaten Veräußerungsgeschäft nach Paragraf 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes. Im Gegensatz zu Aktien und anderen Wertpapieren gelten Bitcoin & Co. damit nicht als Kapitalanlagen, sondern als „andere Wirtschaftsgüter“.
Diese Gesetzeslage hat der Bundesfinanzhof im Februar 2023 bestätigt. Gegen die Besteuerung geklagt hatte ein Investor, der 2017 einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro mit Bitcoin erzielt hat. Sein Argument: Es handele sich lediglich um Algorithmen und kein richtiges Wirtschaftsgut. Dies ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Er bestätigte außerdem noch mal die Spekulationsfrist von einem Jahr.
Wie bei Kunstwerken ist die Haltedauer entscheidend für die steuerliche Bewertung der Gewinne aus dem Kryptohandel. Halten Sie Bitcoin oder eine andere Kryptowährung länger als ein Jahr, müssen Sie beim Verkauf von Bitcoin keine Steuern auf den Gewinn zahlen – egal, wie hoch dieser ausfällt. Verkauft man jedoch die Coins innerhalb eines Jahres und überschreiten die Gewinne die Freigrenze von 1.000 Euro, unterliegen sie dem persönlichen Steuersatz.
Findet der Verkauf jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Kauf statt, ist der erzielte Gewinn entscheidend für die Besteuerung. Für private Veräußerungsgeschäfte gilt ein Freibetrag von 1.000 Euro. Sobald Sie auch nur einen Euro mehr Gewinn gemacht haben, müssen Sie den kompletten Betrag versteuern und nicht nur den 1 Euro jenseits der Schwelle.
Wichtig: In einem gegebenen Steuerjahr werden alle Gewinne aus Veräußerungsgeschäften zusammen betrachtet. Verkaufen Sie beispielsweise ein Kunstwerk mit einem Gewinn von 1.000 Euro, haben Sie Ihren steuerlichen Freibetrag bereits überschritten und Gewinne aus dem unterjährigen Verkauf müssen komplett versteuert werden. Die Bitcoin-Steuer umgehen können Sie dann nicht mehr.
76 Prozent der privaten CFD-Konten verlieren hier Geld.
Um diese Frage für alle einheitlich beantworten zu können, wird in der Regel die sogenannte FIFO-Methode angewendet: First-in-First-Out. Es wird also davon ausgegangen, dass Bitcoin, die Sie zuerst gekauft haben, auch zuerst wieder verkaufen. Wie Sie die Bitcoin-Steuer berechnen, verdeutlicht ein Beispiel mit vereinfachten Zahlen (der tatsächliche Bitcoin-Kurs liegt deutlich höher):
Im Februar 2022 kaufen Sie zwei Bitcoin zu je 250 Euro, im Mai noch einmal drei Bitcoin für 350 Euro. Ein Jahr später, im März 2023, verkaufen Sie drei Bitcoin zu je 600 Euro wieder. Nach der FIFO-Regel wird nun angenommen, dass es sich bei den drei verkauften Einheiten um die zwei aus dem Februar 2022 und einen Bitcoin aus dem Kauf im Mai 2022 handelt. Da sich die ersten beiden Bitcoin länger als ein Jahr in Ihrem Besitz befinden, entfällt ohnehin jede Gewinnversteuerung. Für den Gewinn aus dem Verkauf des dritten Bitcoin müssten Sie nur Steuern zahlen, wenn Sie damit über Ihren jährlichen Freibetrag von 1.000 Euro kommen würden.
Um den Überblick darüber zu behalten, ob und in welche Höhe Bitcoin-Steuern anfallen, ist es sinnvoll, sämtliche Käufe, inklusive Datum und Preis, zu dokumentieren und Verkäufe ebenfalls sorgfältig in das Dokument einzutragen.
Aktuell gibt es neben der FIFO-Methode auch die LIFO-Regel zur Berechnung eventueller Steuern. Dabei gehen Sie genau andersherum vor, denn LIFO bedeutet “Last in, first out” – also “zuletzt gekauft, zuerst verkauft”. Beide Methoden können steuerliche Vor- oder Nachteile haben, das hängt vor allem von den Kursentwicklungen der Kryptowährungen ab.
Die FIFO-Methode ist in Deutschland gängige Praxis. Anleger sollten die FIFO-Methode nutzen, um Missverständnisse mit den Finanzbehörden zu vermeiden. Haben Sie sich einmal für eine Berechnungsmethode innerhalb einer Steuererklärung entschieden, können Sie diese im nächsten Jahr nicht einfach wechseln.
Der Steuersatz auf die Gewinne aus Kryptowährungen ist nicht pauschal geregelt, sondern richtet sich nach Ihrem persönlichen Steuersatz.
Gut zu wissen: Veräußern Sie Bitcoin mit Verlust, können Sie darüber Ihre Steuerlast mindern. Entweder Sie verrechnen den Verlust mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres oder Sie nehmen den Verlust mit ins kommende Jahr und verrechnen diesen mit künftigen Gewinnen (Verlustvortrag).
Ebenso können Sie Verluste aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften mit den Gewinnen aus dem Kryptohandel verrechnen. Dies gilt, solange alle diese Geschäfte unter die Kategorie der privaten Veräußerungsgeschäfte fallen und nicht beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen betreffen.
Wenn Sie Bitcoin verkaufen, müssen Sie Steuern zahlen – allerdings nur wenn das Ergebnis des Veräußerungsgeschäfts ein Gewinn ist. Nur der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist steuerpflichtig. Der Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und der Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Transaktion entstanden sind.
Beispiel:
Sie kaufen am 1. März 2024 Bitcoin für 10.000 Euro und zahlen dafür eine Provision von 1 Prozent der Ordergebühr. Zusätzlich fällt ein Spread in Höhe von 1,5 Prozent an. Gesamtkosten: 10.000 Euro + 100 Euro (Provision) + 150 Euro (Spread) = 10.250 Euro.
Am 1. September 2024 verkaufen Sie Ihre Bitcoin für nun 11.000 Euro und erhalten nach Abzug des Spreads und der Orderprovision insgesamt: 11.000 Euro – 150 Euro – 110 Euro = 10.740 Euro.
Der steuerpflichtige Gewinn beträgt damit 10.740 Euro (Verkaufserlös nach Kosten) – 10.250 Euro (Anschaffungskosten inklusive Gebühren) = 490 Euro.
Der zu versteuernde Betrag ergibt sich daher aus der Differenz aus Kaufpreis zuzüglich Werbungskosten und dem Verkaufspreis. Werbungskosten können beispielsweise Händlerprovisionen sein.
Haben Sie sämtliche Erträge für die Bitcoin-Steuern eines Jahres berechnet, werden diese in der Anlage “Sonstige Einkünfte” (SO) erfasst. Bleiben Sie mit allen Erträgen eines Jahres unter der Freibetragsgrenze von 1.000 Euro, sind Sie nicht verpflichtet die Anlage SO auszufüllen. Um eventuellen Rückfragen durch das Finanzamt vorzubeugen, kann es aber auch nicht schaden, alle Unterlagen komplett auszufüllen – gerade mit der entsprechenden Software, beispielsweise Elster, dauert das Ausfüllen nur wenige Minuten.
Krypto-Besitzer können nicht nur mit dem Handel von Währungen durch Kursgewinne eine Rendite erzielen, sondern bei vielen Blockchains auch durch das verwendete Konsensverfahren, bei dem Teilnehmer der Blockchain mit Coins belohnt werden, wenn Sie eine Transaktion verifizieren. Durch Staking können Anleger so passiv eine Rendite erzielen, ohne dass die Coins einem Verlustrisiko unterliegen.Steuerlich fallen Gewinne aus dem Krypto-Staking unter die sonstigen Einkünfte gemäß Paragraf 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetzt und werden deshalb zum normalen Einkommensteuersatz versteuert. Die Steuerfreigrenze liegt mit 256 Euro deutlich unter dem Freibetrag für Kapitalerträge. Wenn Sie Krypto-Staking betreiben wollten, sollten Sie diese Abzüge bei Ihrer Renditekalkulation unbedingt berücksichtigen.
Analog zur privaten Darlehensvermittlung hat sich mit dem Crypto Lending ein Gegenstück im Krypto-Space etabliert, bei der Krypto-Besitzer ihre Coins an andere Nutzer verleihen und dafür Zinsen erhalten. Das hat aber weitreichende steuerliche Konsequenzen. Durch den Verleih von Kryptowährungen, wie beispielsweise Bitcoin, verlängert sich die Haltefrist für die steuerfreie Veräußerung von einem auf zehn Jahre, ähnlich wie bei Immobilien, wenn durch das Verleihen Einkünfte erzielt werden.
Etwaige Zinserträge aus dem Lending sind ebenso steuerpflichtig, jedoch werden sie nicht als Kapitaleinkünfte behandelt, wie es bei Zinsen aus Aktien oder Wertpapieren der Fall ist. Stattdessen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 10. Mai 2022 festgelegt, dass diese Zinserträge als sonstige Einkünfte gemäß Paragraf 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetze zu besteuern sind. Das bedeutet, sie unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz und nicht der Abgeltungsteuer, die für Kapitalerträge gilt.
Zugegeben: Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie als Miner tätig sind – also Bitcoin oder eine andere Kryptowährung schürfen – ist relativ gering. Der Vollständigkeit halber sei aber auch hier auf steuerrechtliche Besonderheiten hingewiesen. Beim Bitcoin schürfen zielen die Miner darauf ab, Kryptowährung durch den Einsatz von Rechenleistung und Energie zu erwirtschaften. Das Mining wird rechtlich daher als gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnabsicht gewertet. Miner müssen also ein Gewerbe anmelden, Gewerbesteuer zahlen und ihre Gewinne wie jedes andere Unternehmen versteuern. Dadurch ist das Mining in Deutschland selten attraktiv.