Prime Deal Days im Fokus
Grund dafür ist, dass Amazon bei seinen jüngsten “Prime Deal Days” sich nicht an die Vorgaben des EuGH hielt. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bezog sich der Online-Versand statt auf den Tiefstpreis der vergangenen 30 Tage in der Regel entweder auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers oder auf einen “mittleren Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt auf Amazon.de gezahlt haben (exklusive Aktionspreise)”. Dementsprechend haben die Verbraucherschützer Amazon nun wegen rechtswidriger Preiswerbung abgemahnt.
Unzulässige Lockwerbung bei Amazon?
“UVP und “Statt”-Preise sind etwas anderes als die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage. Amazon täuscht mit dieser Werbung eine besondere Attraktivität der Angebote vor, die es so nicht gibt”, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. “Mit unseren Verfahren wollen wir für mehr Klarheit und Wahrheit bei Werbung mit Preisreduzierungen sorgen. Wir sehen in der beanstandeten Preiswerbung eine unzulässige Lockwerbung und Verbrauchertäuschung, die wir abstellen wollen”, so Buttler.