VPN-Dienste lassen sich nicht nur zum Schutz der eigenen Privatsphäre einsetzen, sondern eignen sich auch dazu, technische Ländersperren (Geoblocking) von Dienste-Anbietern zu umgehen. So streamen Sie mit der passenden IP-Adresse ausländisches Netflix oder sehen geoblockierte Inhalte von TV-Sendern im Ausland. Der italienischen Kommunikationsbehörde AGCOM ist diese Funktionalität ein Dorn im Auge. Sie plant daher, Smart-TV-Hersteller zu verpflichten, die Installation von VPN-Apps auf ihren Geräten zu blockieren, noch bevor das umstrittene Anti-Piraterie-Blockiersystem Piracy Shield 2.0 in Italien startet.

Regulierungsbehöre plant Verbot von VPN-Apps

Laut eines Berichts von TorrentFreak wurden bereits zwei Smart-TV-Hersteller aufgefordert, eine bestimmte, nicht näher genannte VPN-App aus ihren App-Stores zu entfernen. Viel ist über die betroffene Anwendung nicht bekannt, nur, dass der Anbieter ein Büro in der Europäischen Union haben soll.

Massimiliano Capitanio, der Leiter der AGCOM, rechtfertigt das Vorgehen damit, dass eine VPN-Nutzung grundsätzlich als möglicher Beweis für eine Urheberrechtsverletzung dienen könnte. Die Behörde prüft daher derzeit weitere VPN-Apps aus Smart-TV-App-Stores. Falls sich erweist, dass der in den Fokus geratene VPN-Anbieter bewusst illegales Streaming fördert, mag diese Beurteilung noch gerechtfertigt sein. Anders sieht es aus, wenn die AGCOM VPN-Anbieter unter Generalverdacht stellt, illegale Aktivitäten zu unterstützen.

Hier dürfte es mit der Beweisführung schwierig werden, wenn man bedenkt, dass sich mit VPN-Diensten neben dem eigenen Privatsphärenschutz viele weitere legitime Anwendungsszenarien realisieren lassen, etwa in Unternehmen, um die firmeneigenen Netzwerke abzusichern. Ein generelles Verbot wäre zudem unvereinbar mit EU-Recht, da in der Europäischen Union die Nutzung von VPN-Diensten grundsätzlich erlaubt ist, sofern sich VPN-Hersteller an allgemeine rechtliche Verpflichtungen halten. Das Umgehen von Geoblocking ist nach aktueller Rechtslage nicht ausdrücklich verboten.
Auch ist im vorliegenden Fall nicht bekannt, dass ein oder mehrere Rechteinhaber gegen bestimmte VPN-Dienste klagen wollen oder bereits Klage eingereicht haben. Für die AGCOM leitet sich auch aus italienischen Urheberrechtsschutzgesetzen keine eigene Klagebefugnis ab. Offen bleibt zu diesem Zeitpunkt allerdings, ob sich für die Behörde aus dem Digital Services Act weitere Möglichkeiten ergeben.

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