Wenn die Internetverbindung daheim weniger schnell ist als erwartet, können Nutzerinnen und Nutzer oft wenig dagegen tun. Die Anbieter bewerben die Geschwindigkeiten in ihren Tarifen gern mit der Formulierung “bis zu”. Allerdings liegen Werbeversprechen und tatsächliche Bandbreite mitunter weit auseinander, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet. Wer den monatlichen Betrag für seinen Tarif deswegen mindern möchte, muss viele Messungen machen und Nachrichten an den Provider schreiben. Doch selbst bei Erfolg sieht der aktuelle Entwurf des Telekommunikations-Netzausbau-Beschleunigungsgesetzes (TK-NABEG) nur 10 Prozent der Grundgebühr als Entschädigung zu. Das würde bedeuten: Kostet Ihr Vertrag monatlich 40 Euro Grundgebühr, bekämen Sie nach dem Entwurf nur 4 Euro monatlich zurück. Das kritisiert der vzbv und fordert eine andere Regelung.

Diesen Betrag fordert der vzbv

Nach Ansicht des vzbv muss der Gesetzgeber das Minderungsrecht bei zu geringer Bandbreite grundlegend reformieren. Der vzbv schlägt eine monatliche Entschädigung von 15 Euro vor, wenn “eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßige Abweichung der Internetgeschwindigkeit vorliegt”, heißt es in einer Stellungnahme des vzbv. Das Sonderkündigungsrecht müsse zudem unverändert bestehen bleiben. Das Minderungsrecht sei bislang kein wirksames Instrument für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt, so der Bundesverband. Seit dem Start gebe es “unterschiedliche und intransparente Berechnungsmodelle der Anbieter” zur Bestimmung der Tarifpreisminderungshöhe. Verbraucherinnen und Verbrauchern sei deswegen oft unklar, wie der Minderungsbetrag entsteht. Die vzbv beobachtet zudem: “Häufig mindern die Anbieter auch nicht den gesamten Tarifpreis, sondern nur bestimmte, vom Anbieter einseitig festgelegte Bestandteile des Tarifs.”

Diese Möglichkeiten haben Verbraucher

Der vzbv bietet auf seiner Seite nicht nur Musterschreiben für die Minderung, sondern auch einen Rechner dazu: Wer auf diesen Link klickt, kann sich die Entschädigung nach aktuell geltendem Recht berechnen lassen. Allerdings brauchen Sie dafür Daten, die sich erst nach einer längerfristigen Messung der Geschwindigkeit bei Ihnen daheim erheben lassen, etwa zum minimalen und maximalen Download. Um sich beim Provider wirksam zu beschweren, müssen Sie ein Messprotokoll mit dem Programm der Bundesnetzagentur erstellen. Mehr dazu gibt es bei der vzbv.

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