Eine Frau kauft eine Fototapete, bringt sie zu Hause an – und wird wenig später verklagt. Der Vorwurf: Verletzung des Urheberrechts. Denn auf Videos, die sie auf Facebook teilte, war die Tapete im Hintergrund zu sehen. Doch hat sich die Beklagte tatsächlich etwas zu Schulden kommen lassen? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden und bestätigte damit frühere Urteile des Amts- und Landgerichts.

Online-Posts von Fototapeten sind zulässig

In seinem Urteil vom 11. September 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos oder Videos im Internet, auf denen Fototapeten zu sehen sind, in der Regel keine Urheberrechte verletzt. Das gelte insbesondere dann, wenn die Nutzung der Fototapeten nicht zuvor vertraglich eingeschränkt wurde und die Vervielfältigung der darauf abgebildeten Motive aus objektiver Sicht als üblich betrachtet werden kann.

Der BGH hatte über drei Verfahren zu entscheiden, in denen ein Unternehmen, das Nutzungsrechte an Fotografien vergibt, gegen Personen vorging, die Bilder von Fototapeten im Internet veröffentlicht hatten. Die Klagen richteten sich unter anderem gegen eine Frau, die eine solche Tapete erworben und in ihrem Wohnraum angebracht hatte. Fotos und Videos dieser Tapete waren auf ihrer Facebook-Seite zu sehen. Ein weiterer Fall betraf die Nutzung einer Fototapete in einem Hotelzimmer. Bilder des Zimmers samt Fototapete waren auf verschiedenen Hotelportalen zu finden. Das Unternehmen forderte von den Beklagten Schadenersatz und die Erstattung von Abmahnkosten, scheiterte damit jedoch zuvor schon in den Vorinstanzen.

Urheber habe mit Veröffentlichung rechnen können

Nun bestätigt der BGH die vorherigen Urteile des Amts- und Landgerichts und führte aus, dass von einer sogenannten konkludenten Einwilligung des Urhebers ausgegangen werden kann. Gemeint ist damit eine stillschweigende Willenserklärung, die angenommen wird, wenn Handlungen allgemein üblich sind und keine gegenteiligen Vereinbarungen vorliegen. Das Gericht stellte fest, dass es üblich und im Einklang mit der Lebenserfahrung sei, dass Räume mit Fototapeten fotografiert oder gefilmt und diese Aufnahmen online gestellt werden. Für den Urheber sei diese Art der Nutzung vorhersehbar gewesen, insbesondere wenn keine vertraglichen Einschränkungen bestehen. Der BGH betonte außerdem, dass nicht nur die direkten Käufer der Tapeten, sondern auch Dritte, die Bilder dieser Tapeten veröffentlichen, sich auf die konkludente Einwilligung berufen können, sofern ihr Handeln objektiv als üblich angesehen werden kann. (Mit Material der dpa.)

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