Sie steuert elektrische Geräte fern und misst, wie viel Strom sie verbrauchen: die smarte Steckdose. Das Modell myStrom WiFi Switch schnitt in unserem Test “gut” ab, auch wegen der starken App, die sogar den von einem Balkonkraftwerk erzeugten Strom als Einspeisung gesondert aufzeichnet. Daher entschied sich auch unser Leser Sebastian L. für den Zwischenstecker. “Nun hat sich myStrom als Abofalle herausgestellt”, schreibt er uns. Muss er sich das gefallen lassen?

myStrom sieht Abo als nötig an

Seit dem 15. Juni 2024 gelten bei myStrom neue Geschäftsbedingungen (COMPUTER BILD berichtete). Seitdem zwingt die App User, sich zwischen der Gratis-Option mit eingeschränkter Funktionalität und einem kostenpflichtigen Abonnement zu entscheiden: jährlich 3,49 Euro im Basistarif “myStrom Plus” und 11,99 Euro für “myStrom Pro”.

Ohne Abo gibt es keine Langzeit-Datenaufzeichnungen mehr, die den insgesamt erzeugten oder verbrauchten Strom zeigen. Auch die Anbindung an manche Smart-Home-Dienste ist ohne Gebühr nicht mehr möglich. Sebastian L. wendet sich verärgert an den myStrom-Kundendienst. Doch der reagiert nach seiner Auffassung “auf Mails nur unverschämt”.

Nachgehakt: Plötzlich bei myStrom in der Abofalle Einige Funktionen der App kosten bei myStrom nun extra.

Einige Funktionen der App kosten bei myStrom nun extra.

Foto: Screenshot: mystrom.com

Rechte für Bestandskunden

Uns schreibt das Unternehmen: “Wir verstehen den Ärger und die Enttäuschung der User.” Doch die Situation sei ernst. Für App, Service, Speicher & Co. entstünden Kosten, gleichzeitig sänken die Margen bei Amazon, dazu komme billige Konkurrenz aus China. Mit dem Schritt ins Abo will myStrom eine Insolvenz vermeiden.

So verständlich die Gründe für die Abo-Einführung klingen, so berechtigt ist der Ärger der Kundinnen und Kunden, die sich vor dem Abo für eine myStrom-Steckdose entschieden haben – unter anderen Voraussetzungen.

Und das ist auch der entscheidende Punkt in der juristischen Auffassung: Ändert der Hersteller nach dem Kauf etwas am Produkt, hat die Kundin oder der Kunde plötzlich nicht mehr das, das sie oder er haben wollte. “Das darf der Hersteller aber nicht, denn er hat dem Kunden ein ganz bestimmtes Produkt verkauft, das auch nach dem Kauf die vom Kunden gewünschten Eigenschaften behalten muss”, so Rechtsanwalt Thomas Hollweck. Dazu gehören auch die Eigenschaften der App, die dem Produkt bestimmte Funktionen verleihen. “Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde vor (!) dem Kauf deutlich (!) darauf hingewiesen wird, dass der Hersteller jederzeit Änderungen am Produkt bzw. an dessen Software vornehmen darf.” Das dürfte hier aber nicht der Fall sein.

So lässt sich das einfordern

Hollweck rät Sebastian L., myStrom schriftlich dazu aufzufordern, den Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs für ihn wiederherzustellen. In diesem Brief sollte er beschreiben, welche Funktionen er vermisst, und deutlich machen, “dass diese für seine Kaufentscheidung ausschlaggebend waren”. Er sollte den Hersteller bitten, diese Funktionen in der App für ihn innerhalb einer angemessenen Frist, beispielsweise drei Wochen, wieder freizuschalten.

Auf unsere Nachfrage, ob myStrom Sebastian L. entgegenkommen würde, antwortet das Unternehmen, dass die Preisanpassung rechtskonform sei und die eigenen AGB eine solche Anpassung erlaubten. Der Kundenservice prüfe jedoch jeden Fall individuell.

Sollte der Hersteller einer Aufforderung von Sebastian L. nicht nachkommen, könnte der Kunde laut Hollweck von seinem Kauf zurücktreten. Er müsste die Steckdose zurückgeben und bekäme den Kaufpreis erstattet. Entstehen beim Kauf eines Ersatzgeräts höhere Kosten, kann er sogar Schadenersatz geltend machen.

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